Der Kunde hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rücknahme von Eintrittskarten.

Bei Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung mit fixiertem Leistungszeitpunkt, insbesondere beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, liegt kein Fernabsatzgeschäft gemäß § 312 g Abs. 2 S. 1 Ziff. 9 BGB vor, sodass kein Widerrufs- und kein Rückgaberecht besteht.